Allgemeine Geschäftsbedingungen für MFAfon
Stand: 23.09.2026
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die Nutzung der Software „MFAfon“ zwischen Miraz Tappe / MFAfon, Feldstr. 5A, 31698 Lindhorst, und der jeweiligen Arztpraxis oder sonstigen medizinischen Einrichtung („Kunde“).
(2) MFAfon richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. Verträge mit Verbrauchern werden nicht geschlossen.
(3) Individuelle Vereinbarungen und ausdrücklich vereinbarte Leistungsbeschreibungen gehen diesen AGB vor.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Die Darstellung von MFAfon auf der Website stellt noch kein verbindliches Angebot dar. Mit Absendung einer zahlungspflichtigen Bestellung gibt der Kunde ein verbindliches Vertragsangebot ab.
(2) Der Vertrag kommt durch ausdrückliche Auftragsbestätigung, Freischaltung des Kundenkontos oder Beginn der vereinbarten Einrichtung durch MFAfon zustande, je nachdem, welches Ereignis zuerst eintritt. Bei individuell vereinbarten Verträgen gilt die jeweilige Vereinbarung.
(3) Der Kunde bestätigt, dass die bestellende Person zur Vertretung der Praxis berechtigt ist.
§ 3 Leistung von MFAfon
(1) MFAfon stellt einen KI-gestützten Telefonassistenten bereit, der eingehende Anrufe anhand konfigurierter Abläufe entgegennimmt, Angaben strukturiert erfasst und dem Praxisteam im Dashboard zur Bearbeitung bereitstellt. Abhängig von der Konfiguration können Benachrichtigungen, SMS, Weiterleitungen, Wochenübersichten und telefonische Namenswiedergabe hinzukommen.
(2) Die bestehende öffentlich bekannte Praxisnummer kann grundsätzlich beibehalten werden. Für den Betrieb ist jedoch eine kompatible Rufumleitung auf eine von MFAfon beziehungsweise dem Telefonieanbieter bereitgestellte Zielidentität erforderlich. Einrichtung, Kosten und technische Möglichkeiten der Rufumleitung hängen vom Telefonanbieter des Kunden ab.
(3) Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus der bei Vertragsschluss gültigen Leistungsbeschreibung, dem gewählten Tarif und der individuellen Praxis-Konfiguration. MFAfon darf die Software aus sachlichen Gründen weiterentwickeln, soweit die vereinbarten Kernfunktionen und das vertragliche Gleichgewicht nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
(4) MFAfon ist kein Notrufdienst und kein Ersatz für 112, 116117 oder eine medizinische Beratung. Die Software trifft keine medizinischen Entscheidungen. Notfallbewertung, Diagnose, Behandlung und Bearbeitung der erfassten Anliegen verbleiben vollständig beim Kunden.
§ 4 Einrichtung und Mitwirkung des Kunden
(1) Der Kunde stellt rechtzeitig vollständige und richtige Angaben bereit, insbesondere Praxisdaten, Öffnungszeiten, Menü- und Informationstexte, Benachrichtigungsadressen sowie zulässige Zielnummern.
(2) Der Kunde richtet die Rufumleitung in seinem eigenen Telefonanschluss ein oder lässt sie durch seinen Telefonanbieter einrichten. Zugangsdaten des Kunden zu Telefon-, Praxis- oder sonstigen Drittsystemen werden von MFAfon nicht verlangt.
(3) Vor Produktivbetrieb führen die Parteien einen kontrollierten Einrichtungstest durch. Der Kunde prüft insbesondere Erreichbarkeit, Weiterleitungen, Ansagen, Datenschutzinformation, Fallanlage und aktivierte Benachrichtigungswege.
(4) Der Kunde ist für die Rechtmäßigkeit der von ihm vorgegebenen Inhalte, Weisungen, Zwecke und Aufbewahrungsanforderungen verantwortlich. Er informiert Patientinnen und Patienten über den Einsatz des KI-Telefonassistenten und stellt die Rechtmäßigkeit einer Gesprächsaufzeichnung sicher. Soweit rechtlich erforderlich, hält der Kunde einen zumutbaren alternativen Kontaktweg für Personen bereit, die einer Aufzeichnung nicht zustimmen.
(5) Der Kunde schützt Zugangsdaten, vergibt Berechtigungen nach Erforderlichkeit und deaktiviert nicht mehr benötigte Teamzugänge unverzüglich.
§ 5 Preise und Abrechnung
(1) Es gelten die bei Bestellung beziehungsweise in der individuellen Vereinbarung ausgewiesenen Endpreise. Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet oder ausgewiesen.
(2) Der monatliche Grundpreis enthält 400 Gesprächsminuten pro Abrechnungszeitraum. Als Gesprächsdauer gilt die technisch gemessene Gesamtdauer der über MFAfon geführten eingehenden Telefonassistenten-Anrufe bis zu deren Beendigung oder Übergabe.
(3) Die innerhalb eines Abrechnungszeitraums gemessenen Gesprächssekunden werden zusammengerechnet und die Gesamtsumme einmal auf die nächste volle Minute aufgerundet. Über 400 Minuten hinausgehende Minuten werden mit einem Endpreis von 0,28 Euro je Minute berechnet, soweit im Checkout oder einer individuellen Vereinbarung kein anderer Preis ausgewiesen ist.
(4) Der Grundpreis wird monatlich im Voraus, Mehrverbrauch nachträglich über Stripe abgerechnet. Der Kunde erteilt die für die gewählte Zahlungsart erforderliche Autorisierung.
(5) Bei Zahlungsverzug darf MFAfon nach vorheriger Mahnung und angemessener Nachfrist den Zugang vorübergehend sperren. Die Zahlungspflicht für den vereinbarten Zeitraum bleibt bestehen. Eine Sperrung erfolgt nicht, soweit sie im Einzelfall unverhältnismäßig wäre.
§ 6 Verfügbarkeit und externe Dienste
(1) MFAfon bemüht sich um eine hohe Verfügbarkeit, schuldet aber keine bestimmte Verfügbarkeitsquote, sofern keine gesonderte Service-Level-Vereinbarung geschlossen wurde. Planbare Wartungen werden nach Möglichkeit angekündigt.
(2) Die Leistung hängt teilweise von Telekommunikationsnetzen, Rufumleitungen und Cloud-, Zahlungs-, E-Mail-, Sprach- und KI-Dienstleistern ab. MFAfon haftet für eigene Pflichtverletzungen nach § 10; eine ununterbrochene Verfügbarkeit fremder Netze und Dienste kann nicht garantiert werden.
(3) Der Kunde hält für zeitkritische oder medizinisch dringende Fälle geeignete alternative Erreichbarkeits- und Ausfallprozesse vor.
§ 7 Datenschutz und Vertraulichkeit
(1) Für Patientendaten ist der Kunde Verantwortlicher im Sinne der DSGVO. MFAfon verarbeitet diese Daten als Auftragsverarbeiter nach dem gesonderten AVV.
(2) Für eigene Vertrags-, Abrechnungs-, Sicherheits- und Kontodaten handelt MFAfon als eigener Verantwortlicher nach Maßgabe der Datenschutzhinweise.
(3) Beide Parteien behandeln nicht öffentliche Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich und geben sie nur weiter, soweit dies zur Vertragserfüllung, aufgrund einer zulässigen Unterbeauftragung oder gesetzlich erforderlich ist.
§ 8 Nutzungsrechte und zulässige Nutzung
(1) MFAfon gewährt dem Kunden für die Vertragslaufzeit ein einfaches, nicht übertragbares Recht, die Software für den eigenen Praxisbetrieb und im vereinbarten Umfang zu nutzen.
(2) Der Kunde darf die Software nicht missbräuchlich verwenden, unberechtigten Dritten zugänglich machen, Sicherheitsmaßnahmen umgehen oder rechtswidrige Inhalte beziehungsweise Weisungen übermitteln.
§ 9 Sperrung aus Sicherheits- oder Rechtsgründen
MFAfon darf einzelne Funktionen oder den Zugang vorübergehend sperren, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine erhebliche Sicherheitsgefährdung, rechtswidrige Nutzung oder eine unzulässige Verarbeitung bestehen. MFAfon informiert den Kunden soweit möglich vorab, andernfalls unverzüglich danach, und beschränkt die Maßnahme auf das Erforderliche.
§ 10 Haftung
(1) MFAfon haftet unbeschränkt
- bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
- bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
- nach dem Produkthaftungsgesetz,
- bei arglistigem Verschweigen eines Mangels,
- aus einer ausdrücklich übernommenen Garantie sowie
- in sonstigen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf, ist die Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(4) Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten entsprechend für Organe, Beschäftigte, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von MFAfon.
(5) Die medizinische Prüfung und Entscheidung über Patientenanliegen obliegt ausschließlich dem Kunden. MFAfon haftet nicht für medizinische Entscheidungen des Kunden oder für inhaltlich unrichtige, unvollständige oder verspätete Angaben von Anrufern, soweit MFAfon keine eigene Pflichtverletzung zu vertreten hat.
§ 11 Vertragslaufzeit und Kündigung
(1) Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit. Er kann von beiden Parteien mit einer Frist von 14 Tagen zum Ende des jeweiligen Abrechnungszeitraums in Textform gekündigt werden. Eine Mindestlaufzeit besteht nicht, sofern nicht individuell etwas anderes vereinbart wurde.
(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(3) Nach Vertragsende wird der Zugang deaktiviert. Patientendaten werden nach Maßgabe des AVV auf Wahl des Kunden zurückgegeben oder gelöscht. Gesetzlich aufzubewahrende Vertrags- und Abrechnungsdaten bleiben hiervon unberührt.
§ 12 Änderungen dieser AGB
(1) MFAfon kann diese AGB aus sachlichem Grund ändern, insbesondere aufgrund geänderter Gesetze, Rechtsprechung, Sicherheitsanforderungen oder technischer Rahmenbedingungen. Änderungen dürfen das vertragliche Gleichgewicht nicht unangemessen zulasten des Kunden verschieben.
(2) Wesentliche Änderungen werden mindestens sechs Wochen vor ihrem geplanten Inkrafttreten in Textform mitgeteilt. Änderungen von Preisen oder Kernleistungspflichten bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung oder eines gesetzlich zulässigen Änderungsverfahrens. Schweigen gilt nicht als Zustimmung.
(3) Können sich die Parteien über eine erforderliche Änderung nicht einigen, bleiben bis zur wirksamen Beendigung des Vertrags die bisherigen Regelungen anwendbar, soweit ihre Fortführung rechtlich und technisch zumutbar ist.
§ 13 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand ist Lindhorst nur, wenn beide Parteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind oder eine Gerichtsstandsvereinbarung aus einem anderen Grund gesetzlich zulässig ist. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.